Mit dem Urteil vom 10.03.2015, VI R 60/11, hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG darstellen.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das Aufwendungen i.H.v. 8.560,68 EUR für eine Auslandsadoption geltend machen wollte. Die Ehegatten waren bedingt durch Sterilität nicht dazu in der Lage, eigene Kinder zu bekommen. Der BFH sah die Adoptionskosten nicht als Krankheitskosten an, weil es an medizinischer Leistung fehle. Zudem sei die Entscheidung zur Adoption eine freiwillige gewesen und stellt somit kein Zwang dar.

Anders hat dies aber der Österreichische Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.07.2011 gesehen. Dieser hat Kosten eine Adoption als außergewöhnliche Kosten nach § 34 Abs. 1 EStG anerkannt, da es in Fällen, in denen eine normale Fortpflanzung nicht möglich ist, ein Sachverhalt vorliegt, der „im Sinne der künstlichen Befruchtung entwickelten Judikatur“ und damit „dem darin betonten öffentlichen Interesse an Kindern“ rechtfertigt, die Kosten für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung zu bewerten.