2016 wird das Kindergeld erhöht. Es beträgt für das erste und das zweite Kind monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro.

Die Familienkassen benötigen aber die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern. Deshalb muss die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld erhält, sowie die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes bei der Familienkasse angegeben werden. Damit soll vermieden werden, dass mehrfach ausgezahlt wird.

Unser Tipp: Warten Sie nicht zu lange! Was zu tun ist können Sie dem Merkblatt der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen entnehmen:

http://www.lbv.nrw.de/…/Steuer_Identifikationsnummer_Kinder…

In besonderen Fällen kann das Kindergeld auch über das 18. Lebensjahr hinaus weitergezahlt werden, allerdings nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Es wird für einen Beruf ausgebildet, dazu gehört auch der Besuch von allgemein- oder berufsbildenden Schulen
  • Das Kind befindet sich in der Übergangzeit zwischen zwei Berufen. Hier wird aber nur einen Zeitraum von vier Monaten das Kindergeld weiter gewährt.
  • Es kann mangels Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen.
  • Zuletzt wenn das Kind eine freiwilliges soziales Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen geregelten Freiwilligendienst leistet.

Anspruchsschädlich ist eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig über 20 Stunden in der Woche.

Eine Altersgrenze besteht nicht bei Kindern, die an körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen leiden und nicht selbst dazu in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.