Neben dem neuen Mindestlohn i.H.v. 8,50 EUR die Stunden müssen ab dem 01.01.2015 auch die neuen Melde- und Aufzeichnungspflichten beachtet werden.

Die Aufzeichnungen müssen innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten aufgeführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang behalten vorgewiesen werden können. Sobald ein Arbeitnehmer mehr als 2.958,00 EUR Bruttogehalt erhält, entfällt die Aufzeichnungspflicht unter der Voraussetzung, dass auch hier weiterhin die geleisteten Mehrarbeiten, über acht Stunden täglich sowie an Sonn- und Feiertagen, weiterhin festgehalten und nachgewiesen werden können.

Die Meldepflicht ist etwas strenger. Hier muss direkt mit dem Beginn der Tätigkeit eines Arbeitnehmers eine Meldung an die Zollbehörde schicken, die sogenannte Sofortmeldung. Auch eine Versicherung, dass dem Arbeitnehmer der Mindestlohn gezahlt wird muss beigefügt werden.

Unternehmen, die einen Sitz im Ausland haben und Arbeitskräfte eines ausländischen Verleihers beschäftigen, müssen bei der Sofortanmeldung auch den Ort in Deutschland angeben, wo die Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und andere aufbewahrungs- und vorzeigepflichtigen Unterlagen zu erhalten sind. Falls es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der zwischen 22.00 Uhr – 6.00 Uhr tätig wird, im Schichtdienst arbeitet oder keiner festen Tätigkeitsstätte zugeordnet ist (mobile Tätigkeit), muss vorab eine Einsatzplanung für die kommenden drei Monate zusammen gestellt werden. Bei mobilen Tätigkeiten kann eine solche Aufstellung auch für einen Zeitraum von sechs Monaten geführt werden. Daneben gilt auch eine Erleichterung bei den Aufzeichnungen der täglichen Arbeitszeit für die mobilen Arbeitnehmer. Hier reicht es schon aus, wenn aufgeschrieben wird wie viele Stunden täglich gearbeitet wurden, anstatt Beginn und Ende der Arbeitszeit.

Zu beachten ist, dass jegliche Abweichungen zu berücksichtigen sind. Weicht die tatsächliche Arbeitszeit von der geplanten Arbeitszeit acht Stunden ab, muss eine neue Meldung erfolgen.

 

Quelle: Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) v. 11.08.2014; BGBI I, 1348; Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (MiLoAufzV) v. 26.11.2014; BGBI I, 1824; Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (MiLoMeldV) v. 26.11.2014; BGBI I, 1825; Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach §§ 16, 17 MiLoDokV v. 18.12.2014; www.bundesanzeiger.de .