Wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zu (z. B. eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme), wird hierdurch kein Arbeitslohnzufluss begründet. Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind, sind hingegen nie durch den Betrieb veranlasst. Übernimmt der #Arbeitgeber #Bußgelder seiner #Arbeitnehmer, z. B. für #Falschparken oder zu schnelles Fahren, entsteht ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.
Quelle: OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.7.2015, S 2332 A – 094 – St 222