Ein Partyservice, der Speisen in verschlossenen Warm-halteschalen liefert, muss seine Leistungen grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer versteuern. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % kommt dagegen nur in Betracht, wenn der Partyservice lediglich einfache Standardspeisen liefert und keine weiteren Dienstleistungen (z. B. Gestellung von Besteck oder Personal) übernimmt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.
Hintergrund: Umsätze aus dem Verkauf zubereiteter Speisen unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %, wenn noch zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden (z. B. die Bereitstellung von Stühlen, Tischen,
Garderobe, Reinigung, Besteck und Geschirr oder Personal). Hingegen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn der Unternehmer entweder keine weiteren Dienstleistungen erbringt (so z. B. beim Essen „to go“) oder aber lediglich einfache und standardisiert zubereitete Speisen verkauft und dabei nur „behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ wie z. B. Imbisstheken bereitstellt.
Streitfall: Ein Partyservice lieferte die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus und stellte auch Geschirr sowie Besteck zur Verfügung. Der Partyservice wollte die Umsätze nur mit 7 % Umsatzsteuer versteuern.
Entscheidung: Dem widersprach nun der BFH, setzte den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % an und wies die Klage mit der folgenden Begründung ab:
Bei den von einem Partyservice gelieferten Speisen handelte es sich nicht nur um einfache Standardspeisen, sondern um Speisen, deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erforderte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Speisen nach den Wünschen des Bestellers zubereitet werden. Weitere Dienstleistungen, die zur An-wendung des Umsatzsteuersatzes von 19 % führen, sind: die Anlieferung der Speisen in Warmhalteschalen, die Lieferung zu einem festgelegten Zeitpunkt, die Bereitstellung von Besteck, Geschirr, Tischen und Stühlen sowie ggf. Personal. Bereits wenn eines dieser Dienstleistungselemente vorliegt, führt dies zu einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Im Streitfall wurden Besteck und Geschirr gestellt. Unerheblich war, dass die Bereitstellung von Besteck und Geschirr die Lieferung der Speisen qualitativ überwog.
Für den BFH ist entscheidend, dass der Betrieb eines
Partyservice einen nicht nur geringfügigen personellen Einsatz erfordert, um das gestellte Geschirr und Besteck herbeizuschaffen, zurückzunehmen und ggf. zu reinigen. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Kunde das Geschirr und Besteck selbst reinigt.
Rechtsquelle: BFH, Urteil vom 23. 11. 2011 – XI R 6/08; vgl. auch BFH, Urteil vom 15. 10. 2009 – XI R 6/08 (EuGH-Vorlage zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln; Umsätze eines Partyservice-Unternehmens).