Wir erstellen Ihre Erbschaftsteuererklärung und Schenkungsteuererklärung
Als Steuerberater in Moers begleiten wir unsere Mandanten bei Erbschaften und Schenkungen. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt und eng miteinander verzahnt. Es spielt daher keine Rolle, ob Ihnen als Erbe (ebenso z. B. als Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsnehmer) oder Begünstiger eine Schenkung oder Vermögen übertragen wurde.
Auch wenn Sie nicht vom Finanzamt aufgefordert werden, sind Sie möglicherweise zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung verpflichtet.
Das Ausfüllen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung gestaltet sich für viele Laien häufig schwierig. Die Formulare sind mit Fachbegriffen durchsetzt und zum Teil nur schwer verständlich. Insbesondere, wenn Unternehmen oder Grundstücke übertragen werden, sind zur Bewertung umfangreiche steuerrechtliche Fachkenntnisse erforderlich.
Zudem werden häufig die Gestaltungsmöglichkeiten nach einem Erbfall nicht erkannt. So lässt sich möglicherweise durch eine Ausschlagung des Erbes oder durch das Geltendmachen eines Pflichtteilsrechtes Erbschaftsteuer sparen.
Wir kennen uns im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht aus und erstellen gerne die Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung für Sie und auch für Ihre Miterben.
Übertragungen planen: Erbschaftsteuer minimieren
Ziel der Erbschaftsteuerplanung bzw. Schenkungsteuerplanung ist es, das betriebliche und private Vermögen so zu strukturieren, dass bei einer Übertragung eine möglichst geringe Erbschaft- bzw Schenkungsteuer entsteht.
Erbschaftsteuerberatung ist daher häufig ein wichtiger Aspekt der Nachfolgeplanung. Durch die Kombination von Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Erbschaftsteuerrecht bzw. Schenkungsteuerrecht lassen sich zu Lebzeiten Gestaltungsmöglichkeiten entwickeln, die die Steuerbelastung auf ein Minimum reduzieren können. Häufig sind auch ertragsteuerliche, grunderwerbsteuerliche und umsatzsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
Der offene und vorausschauende Umgang aller Beteiligten mit dem Thema Vermögensnachfolge ist eine wichtige Voraussetzung für die gesicherte Übertragung bestehender Unternehmen und Privatvermögen auf die nachfolgende Generation.
Wenn es erforderlich wird, verfolgen wir einen interdisziplinären Ansatz, bei dem Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater gemeinschaftlich beraten. Wir begleiten unsere Mandanten bei allen Führungs- und Nachfolgethemen in steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Über unser Netzwerk versorgen wir sie mit der erforderlichen zivilrechtlichen Kompetenz.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ordnungsmäßig erklären
Kommt es zu einem Erbfall oder zu einer Schenkung, ist die Erstellung einer ordnungsmäßigen Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuer für die Erben bzw. den Schenker und die Beschenkten eine leidige aber leider notwendige Pflicht. Wird bewusst nichts unternommen, kann das Finanzamt sogar eine Erbschaftsteuerhinterziehung nach §§ 369 ff. AO annehmen.
Während in anderen Steuerarten eine Steuerhinterziehung meist durch das Abgeben unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen begangen wird, dürfte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen – also Nichtabgeben einer Steuererklärung – wohl häufiger vorkommen. Voraussetzung für die Annahme einer Steuerhinterziehung ist u. a., dass man mit der Absicht handelt, keine oder geringere Steuern zu zahlen. Dabei genügt es, wenn man die „Steuerersparnis“ als Nebeneffekt seiner Bequemlichkeit billigend in Kauf nimmt. Ist Art und Umfang des übertragenen Vermögens bekannt und wird keine Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung abgegeben, unterstellt das Finanzamt regelmäßig, dass vorsätzliches Handeln und damit eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorlag. Wird hingegen zeitnah ein Steuerberater mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung beauftragt, liegt kein vorsätzliches Handeln vor (BFH vom 11.05.2012, Az. II B 63/11, BFH/NV 2012, 1455).
Was wir z. B. für Sie tun können:
Erstellung der Steuererklärung
Selbstverständlich erledigen wir für Sie alle erforderlichen Formalien, führen den Schriftwechsel mit dem Finanzamt und halten Sie laufend informiert.
Gestaltung der Steuerbelastung
Mit unserer Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerplanung leisten Sie einen wichtigen Beitrag, um der nachfolgenden Generation den Weg zu ebnen.
Wir zeigen Ihnen Lösungen auf und begleiten Sie bei der Umsetzung.
Anzeige eines Erwerbs
Wir erledigen das für Sie.
Erbschaftsteuerliche Vermögensanalyse
Wir zeigen Ihnen auf, ob Sie aus Vermögensumschichtungen Vorteile erzielen können.
Überprüfung Erbschaftsteuerbescheid
TIPP: Handeln Sie zügig und beachten Sie die 4-wöchigen Rechtsbehelfsfristen!
Optimierung der Nachfolgeregelung
Durch die Gestaltung der Reihenfolge der beteiligten Personen an einer Vermögensübertragung – z. B. mittels einer Kettenschenkung – kann die Gesamtbelastung optimiert werden.
Vermögensübertragungen frühzeitig planen – Steuern sparen!
Fragen und Antworten.
Wann muss das Finanzamt informiert werden?
Wer muss dem Finanzamt eine Schenkung oder Erbschaft anzeigen?
Welche Erwerbe müssen dem Finanzamt angezeigt werden?
Ausgenommen sind steuerbefreite Geschenke (z. B. Gelegenheitsgeschenke anlässlich Geburtstag, Hochzeit etc.) und Erwerbe, die auf einem von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Testament oder auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung unter Lebenden beruhen. In diesen Fällen ist das Gericht, der Notar oder der Konsul zur Meldung verpflichtet.
Aber Achtung: Eine Anzeigepflicht besteht immer, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.
Was muss dem Finanzamt angezeigt werden?
- Name, Beruf und Anschriften des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
- Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
- Gegenstand und Wert des Erwerbs;
- Grund des Erwerbs (z. B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung);
- Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker (z. B. Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis);
- Frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber (Art, Wert und Zeitpunkt).
Kann das Steuerberaterhonorar von der Steuer abgesetzt werden?
Wie hoch sind die steuerlichen Freibeträge?
Für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder: 400.000 €, Steuerklasse I.
Für Enkelkinder 200.000 €, Steuerklasse I.
Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft 100.000 €, Steuerklasse I.
Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 €, Steuerklasse II.
Für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft 20.000 €, Steuerklasse III.
Jana Leimkühler
Sekretariat